Tabaksteuer auf CBD- Hanf von Bundesgericht aufgehoben

Tabaksteuer auf CBD- Hanf von Bundesgericht aufgehoben

Es gibt solche Tage, da passieren Dinge die den Lauf der Geschichte für immer verändern und man eine dieser seltenen Möglichkeiten bekommt, Historie am eigenen Leib zu erfahren.

Ich bin heute (m)einem modernen Robin Hood begegnet Namens „Beschwerdeführerin“ in Form einer Publikation des Bundesgerichtsentscheids, in welchem das Urteil im Anklagepunkt „Tabaksteuer; Cannabisblüten“ auf vierzehn Seiten dargelegt wird.

Wie meistens, schleichen sich solch epische Dinge auf leisen Sohlen an oder blinken, wie in meinem Fall, als unscheinbares Mail-Icon auf dem Bildschirm auf.

Man hat so seine Quellen…

Meine müden Montag-Morgen-Augen wurden mit jedem Satz grösser und grösser… und das Ausmaß dieses historischen Ereignisses wurde mir erst nach dem zweiten Kaffee bewusst.

Ich bin dafür alles brüderlich / schwesterlich zu teilen und habe, um dem Leser die langweiligeren Teile in Advokatendeutsch zu ersparen, mir Zeit genommen das Ganze auf ein verdaubares Format zu kürzen, in dem die wesentlichsten Punkte Erwähnung finden.

Gegenstand der Klage war, wie bereits erwähnt, die Tabaksteuer, welche nach einem Entscheid des Bundegerichtes im Jahr 2017 ebenso auf CBD-Hanf-Blüten erhoben wurde mit der Begründung, dass Hanfblüten als Tabakersatzprodukt gelte.

Die Steuer für Produzenten sowie Konsumenten wurde erhöht, und diejenigen Welchen bekamen die Möglichkeit sich innerhalb einer gesetzten Frist noch selbst anzuzeigen, um die Steuern nachzahlen zu können – wie großzügig.

Natürlich ist Cashflow immer gern gesehen - wo dieser Flow aber hinfließt und ob dies zurecht geschieht, das lernt man geflissentlich zu ignorieren, es sei denn man besitzt die Absicht gängig geltende Gesetze anzuzweifeln und damit Dämme zu brechen. 

In solchen Fällen vertraut man also entweder auf die Gunst der Göttin Justitia oder man benutzt eine List und wird so seines Schicksals eigener Herr.

So treffen sich unser Held, der einfache Kaufmann „Beschwerdeführerin“ und der große, starke „Oberzolldirektion“ am 29. des Monats Januar Anno Domini im Tempel der weisen Justitia. Da man von einer Justitia kein salomonisches Urteil erwarten kann, wird dies traditionell in einem fairen Kampf ausgetragen.  

Die zur Verfügung stehende Waffe unseres Justizsystems ist der Wortlaut ihrer Gesetzgebung – die Achillesferse ist die Auslegung derer und wie geschickt man die Waffe zu führen vermag.

Zitat: „ (…) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig. (…) Vorliegend geht es nicht um eine Zollveranlagung aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware sondern um die Frage, ob von der Oberzolldirektion veranlagte Besteuerung von Cannabisblüten sich überhaupt auf eine gesetzliche Grundlage abstützen lässt, und wenn ja, auf welche? (…)“

„(…) die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, bzw. Verletzung von Art. 9 BV. Unbestritten sei, dass Konsumenten aufgrund des hohen Preises nicht auf Cannabisblüten ausweichen würden. Dass der Preis bei der Kundenentscheidung über den Ersatz eines Produktes die wichtigste Entscheidungsgrundlage bilde, sei notorisch und dessen Nichtberücksichtigung deshalb willkürlich“

„(…) der Begriff „Ersatzprodukte“ stelle gemäß grammatikalischer Auslegung auf denselben Verwendungszweck ab und nicht auf die gleiche Verwendungsart (…)“

Weiter geht unser Protagonist auf die Begrifflichkeiten der Erzeugnisse ein, welche der Tabaksteuer unterliegen, welche ihrerseits in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 festgelegt sind (Link weiter unten) und satte 25% des Endverkaufspreises ausmachen. 

Die Verfassungsgrundlage der Tabaksteuer aus dem Jahr 1874 wurde im Jahr 1973 um den Passus „sowie auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden“ ergänzt. Der Verfassungsgeber ging davon aus, dass die Konsumenten auf neue, steuerlich nicht erfasste Produkte umsteigen könnten, welche ohne Tabak auskommen. 

(Anm. der Autorin: Dazu sei gesagt, dass die 25% Steuer auf Tabakprodukte eine nicht unerhebliche Finanzierungssäule der AHV / IV bedeuten. Wie dies zu bewerten ist, wird dem Leser überlassen.)

Daraufhin holt unser Held zum Todestoss aus und erklärt: „ (…) damit sei gesagt, dass das Ersatzprodukt dasselbe Bedürfnis wie das Tabakprodukt befriedigen muss, denn sonst würde der Konsument nicht umsteigen.“

Bam!

In. Your. Face! Goliath.

Justitia in ihrer unendlichen Weisheit scheint ob der geschickten Waffenführung des Kaufmannes beeindruckt, und verkündet sogleich ihr Urteil:

„Davon ausgehend ist zu prüfen, ob Cannabisblüten unter den Begriff „Ersatzprodukte“ fallen. (…) unbestritten ist, dass Cannabisblüten von Konsumenten primär deshalb nachgefragt werden, weil letztere diesem Produkt eine, zumindest aus subjektiver Sicht, gesundheitlich positive Wirkung zubilligen, was bei Tabakprodukten sicherlich nicht der Fall ist. Ausserdem steigen die Konsumenten von Tabakprodukten, gemäss Feststellung, wegen des hohen Preises von Cannabisblüten nicht auf letztere um.

"(…) aus Sicht des Konsumenten sind Cannabisblüten gerade kein Ersatz für herkömmliche Tabakfabrikate, sondern befriedigen andere Bedürfnisse. (…) bei Cannabisblüten handelt es sich, auch wenn sie unter anderem geraucht werden, um ein Produkt mit speziellen Eigenschaften, welches zu Tabakprodukten nicht in einem Substitutionsverhalten steht."

„(…) die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.“

In den ehrwürdigen Hallen der Justitia wurde der Gerechtigkeit ein weiteres Mal genüge getan. Die Chronisten bemühen sich, diesen historischen Moment für die Nachwelt festzuhalten, während die Kaufleute in ihrer Aufruhr wilde Berechnungen anstellen und ihren Helden feiern welcher sie, wenigstens vorübergehend, vor der Geissel der Steuer befreit hat.   

»Wo's not tut, ..., läßt sich alles wagen.«  finde ich auch Tell, finde ich auch.

 

Bildquelle: netzfund

Info- Quelle: Publikation des Bundegerichts, Urteil vom 29. Januar 2020

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